Können sich die Ehegatten bei der Scheidung über die Verteilung des Hausrats immer noch nicht einigen, so ist der gemeinsame Hausrat durch den Familienrichter wertmäßig gleichmäßig zu verteilen. Nach der erfolgten Verteilung erwirbt der Ehegatte, dem der Hausratsgegenstand zugewiesen wurde, Alleineigentum (§ 1568b BGB ).