1. Grundgedanke: Jeder Ehepartner soll gleich viel vom gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs erhalten.

Der Grundgedanke des Zugewinnausgleiches ist, dass Eheleute eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden und bei der Scheidung jeder die Hälfte des gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachses erhalten soll. Im Gesetz:

§ 1378 BGB: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

2. Berechnung

a. Vergleich Vermögen jedes Ehepartners zum Zeitpunkt Heirat und Zustellung des Scheidungsantrages

Der Zugewinn eines Ehegatten berechnet sich aus Differenz zwischen seinem Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und dem Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages

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Beispiel:

b. Herausrechnen von Erbschaften und Schenkung in der Ehezeit

§ 1374 II: Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

Schenkungen und Erbschaften werden zum Anfangsvermögen zugerechnet. Der Empfänger hat also einen geringeren Zugewinn und wird privilegiert.  Dies beruht auf dem Gedanken, dass nur Vermögen, welches durch die Arbeit der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft angespart wurde ausgeglichen werden soll. Entsprechend sind nur Schenkungen privilegiert, die tatsächlich der Vermögensbildung dienten und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt waren. Daher stellen zum Beispiel Schenkungen für eine Urlaubsreise kein privilegiertes Anfangsvermögen dar (OLG 17). Schenkungen für ein behindertengerechtes Fahrzeug dagegen schon (BGH, 2016).

c . Einzelheiten zur Berechnung

Haushaltsgegenstände die Ehegatten gemeinsam gehören und daher über die Haushaltsaufteilung ausgeglichen werden und nicht am Zugewinnausgleich teilnehmen (BGH, 2011). Versorgungsanwartschaften werden über den Versorgungsausgleich ausgeglichen und nicht über den Zugewinnausgleich (§ 2  IV VersG). Dies gilt nicht, wenn bei einer Lebensversicherung, das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, da ein Ausgleich über den Versorgungsausgleich dann schon aus praktischen Gründen nicht durchführbar ist (BGH, 2012). Der Zugewinn kann nicht negativ werden, aber Schuldenabbau ist auch Zugewinn (§ 1374 III). Bei der Berechnung wird auch die Inflation berücksichtigt.

3. Vermögensauskunft zu den Stichtagen

Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zu den Stichtagen (Anfangsvermögen, Trennungszeitpunkt, Zustellung des Scheidungsantrags) (§ 1379 BGB, §260 BGB). Die Ehepartner müssen ein geordnetes und systematisches Verzeichnis ihres Vermögens und Verbindlichkeiten zu den Stichtagen vorlegen. Hierin sind alle Vermögenspositionen konkret zu bezeichnen und mit einem Werk zu erfassen. Ist der Wert nicht bekannt, sind alle wertbildenden Faktoren (bei Immobilien: Größe, Lage, Art der Bebauung, Baujahr, Zustand; bei Fahrzeugen: Fabrikat, Baujahr, Kilometerstand, Unfälle, anzugeben. Die Auskunft ist mit Belegen nachzuweisen (§ 1379 Abs. I S. 2 BGB). Insbesondere muss Auskunft über folgende Vermögenspositionen erteilt werden.

Bezifferbare Vermögenspositionen in Form von Geld oder Guthaben: Bsp. Aktiendepot, Sparbriefe, Sparguthaben, Erstattungsanspruch aus Einkommensteuererklärung Darlehensforderung gegenüber Dritten, Bankkonten im Inland und Ausland, Wertpapiere, Bausparverträge, Geldforderungen gegen Dritte (bei unsicheren Geldforderungen richtet sich die Bewertung nach der Realisierungswahrscheinlichkeit OLG 02). Lebensversicherung

Wertgegenstände meist nur mit den wertbildenden Faktoren: Bsp. Auto, Anteile an Erbengemeinschaft, Anteile an Grundstücksgemeinschaft, Anteile an Unternehmen, Anteile an Genossenschaften, Antiquitäten Immobilien (selbst genutzt, vermietet, Ferienwohnung), Erbbaurechte, Nutzungsrechte (Wohnrecht in einer Immobilie, Nießbrauchrecht an einer Immobilie BGH 15), Praxis eines Freiberuflers, Schmuck, wertvolle Tiere (z.B. Turnierpferd)

Es ist zu beachten, dass etwaige Gewinne, die durch die Veräußerung von Wertgegenständen nach Wertsteigerung gemacht werden, versteuert werden müssen. Diese Steuerlast ist wertmindernd beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dies gilt auch wenn zum Zeitpunkt des Stichtages keine Veräußerungsabsicht besteht (BGH 11).

4. Wie werden Manipulationen verhindert?

§ 1375 II: Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Da Stichtag für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist, besteht die Gefahr, dass ein Ehegatte in der Trennungszeit oder davor im Bewusstsein einer nahenden Einreichung des Scheidungsantrags gezielt Vermögen verbraucht, um damit sein Endvermögen zu reduzieren. Daher wird dem Endvermögen das Vermögen hinzugerechnet, welches ein Ehegatte verschenkt, verschwendet oder sonst wie mit Schädigungsabsicht verbraucht hat.

§ 1375 II S.3: Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

Zur Beweiserleichterung besteht ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt (1379 I Nr.1 BGB). Ist das Vermögen da noch größer als zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, muss der jeweilige Ehepartner beweisen, dass dies nicht wegen den genannten schädigenden Vermögensverfügungen der Fall ist. Der Trennungszeitpunkt muss von dem Auskunftssuchenden bewiesen werden (OLG 16). Ist ein Tag genauer Trennungszeitpunkt nicht feststellbar, besteht meist kein Auskunftsanspruch (KG 2018). Der Auskunftsanspruch kann auch für die Zeit vor der Trennung bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine illoyale Vermögensverfügung vorgetragen werden (BGH 2012)

5. Verfahrensrecht

Das Gericht beschäftigt sich ohne gesonderten Antrag nicht mit dem Zugewinn. Lediglich wenn ein Ehepartner einen Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleiches im Scheidungsverfahren stellt, wird mit der Scheidung über den Zugewinn entschieden. Anderenfalls verjährt der Zugewinnanspruch nach 3 Jahren, wenn er nicht vorher in einem isolierten Verfahren eingeklagt wird. Während des Scheidungsverfahrens entsteht der Scheidungsverbund bei einer Stufenklage automatisch (BGH, 2021). Daher ist vor Abschluss des Scheidungsverfahrens ein isoliertes Zugewinnverfahren lediglich aus isolierte Auskunftsklage ohne Bezifferung möglich. Eine solche isolierte Auskunftsklage kann umgekehrt nicht Teil des Scheidungsverbundverfahrens sein (OLG, 2011).

6. Sonderfälle

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Die Zugewinngemeinschaft kann auch bereits vor Beendigung der Ehe beendet werden, wodurch der maßgebliche Stichtag für den Zugewinnausgleich  vorverlegt wird. Die Ehe wird dadurch noch nicht beendet. Aber die Zugewinngemeinschaft wird beendet und es tritt sodann Gütertrennung ein. Dies kann einvernehmlich notariell erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen, ist dies auch einseitig durch gerichtlichen Antrag möglich (§ 1385 BGB):

  1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben
  2. Handlungen der in § 1365 BGB oder § 1375 II BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist
  3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
  4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten (BGH 14).
Zugewinnausgleich nach Tod eines Ehegatten

Verstirbt ein Ehepartner und gilt die gesetzliche Erbfolge, bestehen für den überlebenden Ehegatten  2  Möglichkeiten seinen Zugewinnausgleich zu realisieren: Erbrechtlicher Weg: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners wird pauschal erhöht,  womit der Zugewinnausgleich mit abgegolten ist. Die pauschale Erhöhung beträgt gegenüber Verwandten erster Ordnung (Kinder) 1/4. Der überlebende Ehegatte erhält in diesem Fall 1/4 als gesetzlichen Erbteil plus ¼ als pauschalen Zugewinn. Im Ergebnis erhält er die Hälfte des Nachlasses (§§ 1931, 1371 BGB). Güterrechtlicher Weg: Er kann die Erbschaft auch ausschlagen. Dann kann er den berechneten Zugewinn fordern. Zusätzlich steht ihm noch der Pflichtteil § 2303 BGB zu. Welche Weg günstiger ist lässt sich nicht pauschal sagen. Generell ist der erbrechtliche Weg bei einem hohen Vermögen (egal ob das Anfangsvermögen ebenfalls hoch war, oder dieser selbst Erbschaften erhalten hat) des Erblassers günstiger, während der güterrechtliche Weg bei einem starken Anstieg des Vermögens in der Ehezeit ohne Schenkungen und Erbschaften günstiger ist.

Ausgleichsmechanismen neben dem Zugewinn

Der Zugewinnausgleich stellt eine Möglichkeit dar, wie die Ehepartner gleichmäßig an dem  durch die eheliche Gemeinschaft erwirtschafteten Gewinn teilhaben. Er wird jedoch oft ausgeschlossen, oder führt wenn der das Ehepaar insgesamt einen Vermögensverlust erwirtschaftet hat zu keinen Ausgleichsansprüchen. Insbesondere basiert er auch auf einer schematischen Betrachtung immer des gesamten Vermögens nach festen Stichtagen.  Zur  rechtliche Abwicklung besonderer Ereignisse, wie Schenkungen innerhalb der (Groß)Familie und  gemeinsamer unternehmerischer Tätigkeit, bedarf es weiterer Ausgleichsmechanismen, welche die Rechtsprechung entwickelt hat. Diese basiert oft auf Gerechtigkeitserwägungen, weswegen es eine große Rolle spielt, ob der Zugewinnausgleich durchgeführt wird und ob durch diesen schon ein angemessenes Ergebnis erreicht wird.

Rückforderung von Schenkungen die nur im Glauben an das Bestehen der Ehe gemacht wurden (§§ 313, 346 BGB), Solche Schenkungen werden von der Rechtsprechung gewöhnlich nicht als Schenkungen angesehen, sondern als  sogenannte ehebedingte Zuwendungen, da der Schenkende davon ausgeht, dass er (oder im Falle der Schwiegerelternschenkung das eigene Kind) im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft weiter von der Schenkung profitiert. So heißt es: “Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung”   Entfällt diese Geschäftsgrundlage, da sich das Ehepaar scheiden lässt, hat dies zur Folge, dass solche Schenkungen “angepasst” bzw. ganz oder teilweise zurückgefordert werden können,  soweit einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 BGB).Dies betrifft Schenkung zwischen den Ehegatten (BGH 12), sowie Schenkungen von Schwiegereltern (auch) an das Schwiegerkind (BGH 14)

Auflösung einer Ehegatten-Innengesellschaft (§§ 705 ff. BGB) Wenn das Ehepaar nicht nur verheiratet war, sondern darüber hinaus, als Geschäftspartner ein gemeinsames, planvoll angelegtes, dauerhaftes Projekt zielstrebig zusammen verfolgt hat, kann es sein, dass diese konkludent ein gemeinsames Unternehmen gegründet haben, wodurch eine konkludente Beteiligung beider Ehepartner an dem Unternehmen, und entsprechende Ausgleichsansprüche bei dessen Auflösung, entstehen können. Ein solches gemeinsames Projekt kann insbesondere eine wirtschaftliche Unternehmung (BGH 16, KG 12sein, bei der beide Ehepartner mitarbeiten, oder der gemeinsame Kauf einer Immobilie um diese wirtschaftlich zu nutzen (BGH 2010,  OLG 2009, KG 2016) 

Internationaler Bezug – europäische Güterrechtsverordnung

Das internationale Güterrecht für Deutschland und 17 weitere EU-Staaten ist seit Januar 2019 durch die europäische Güterrechtsverordnung neu geregelt. Nach Art.22 ist eine Rechtswahl möglich. Wenn keine erfolgt gilt oft Art. 26 nach das Recht des Staates gilt, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt nach Art 69 III für Ehen die nach dem 29.01.2019 geschlossen wurden. Für davor geschlossene Ehe gilt Art 14 und 15 EGBEB in der bis zum 29.01.2019 geltenden Fassung. Staatsangehörigkeit beider oder Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung.

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