Volljährigenunterhalt

Volljährige benötigen keine Betreuung mehr. Daher sind nun beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht  besteht nur solange sich das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann, weil es zum Beispiel in Ausbildung ist.

  1. Im Gesetz
  2. Wie läuft die Berechnung ab? 
  3. Was sind “privilegierte Volljährige” ?
  4. Wie lange müssen Eltern die Ausbildung zahlen ?

1.) Im Gesetz

§ 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

2.) Wie läuft die Berechnung ab? 

a.) Bedarf

  • Der Bedarf eines Volljährigen, der noch bei seinen Eltern wohnt,  richtet sich nach dem Einkommen beider Eltern entsprechend der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (SüdL 13.1.1) 
  • Der Bedarf eines volljährigen Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, beträgt in der Regel 735 €, wovon das Kindergeld nun voll abgezogen wird (SüdL 13.1.2) 

b.) Eigene Bedarfsdeckung (§1602 BGB)

  • Das Kindergeld ist bedarfsdeckend anzurechnen (§ 1612b BGB). 
  • Grundsätzlich ebenso staatliche Zuschüsse wie Bafög und Arbeitseinkommen.

c.) Leistungsfähigkeit

Es wird bei beiden Eltern der Sockelbetrag von 1300 Euro abgezogen (SüdL 13.3 / DüTa VI) Der Rest des Einkommens der Eltern wird ins Verhältnis gesetzt, um die Anteilige Verpflichtung jedes Elternteiles zu erhalten.

3.) Was sind “privilegierte Volljährige” ?

Nach § 1603 II BGB werden bestimmte volljährige Kinder privilegiert behandelt, wenn sie

  • unter 21 Jahren sind
  • noch im Elternhaus wohnen 
  • in der allgemeinen Schulausbildung und unverheiratet sind.

➡ Diese werden wie Minderjährige behandelt und erhalten gemeinsam mit diesen, bei nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreichenden Mitteln, gemeinsam mit diesen vorrangig Unterhalt (§ 1609 Nr.1 BGB).

➡ Wie bei Minderjährigen  besteht eine gesteigerte Arbeitspflicht und die Eltern erhalten nur den notwendigen Eigenbedarf von  1080 Euro als Sockelbetrag   (SüdL 21.1) / DüTa VI).

4.) Wie lange müssen Eltern die Ausbildung zahlen ?

Nach § 1610 BGB umfasste Unterhalt die angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet ist grundsätzlich nur eine Berufsausbildung, gerichtet auf ein Berufsziel. Dies kann jedoch auch erfüllt sein, wenn der Unterhaltsempfänger nach der Schulausbildung zunächst eine Ausbildung aufnimmt und sich erst nach dieser für ein Studium entscheidet, wenn Ausbildung und Studium in engem sachlichem und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH 17).

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