1.) Jeder Ehepartner soll gleich viel der gemeinsam erwirtschafteten Rentenansprüchen erhalten

Der Grundgedanke des Versorgungsausgleiches ist, dass Eheleute eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden und bei der Scheidung jeder die Hälfte des gemeinsam erwirtschafteten Rentenansprüche erhalten soll. Im Gesetz :

§ 1 VersAusglG: Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

2. Wie läuft der Ausgleich ab ? 

Jeder Ehepartner gibt jeweils die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen Anrechtes an den anderen Ehepartner ab (§ 1 VersAusglG). So erhält jeder Partner von den oft dynamischen Rentenanwartschaften, was diese zum Zeitpunkt der Auszahlung wert sind. Im Ergebnis bekommen somit beide Ehepartner Versorgungsanwartschaften von gleichem Wert aus der Ehezeit. Der Versorgungsausgleich bildet damit ein geschlossenes Ausgleichssystem mit dem Zugewinnausgleich. Nach dem Grundgedanken beider Systeme bekommt jeder Partner die Hälfte der durch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft in der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte.

3. Welche Versorgungsanwartschaften sind wie auszugleichen ?

Auszugleichende Rentenanwartschaften sind (§ 2 VersAusglG) : Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung. Betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Berufsständische Altersversorgung (Freiberufler), Private Rentenversicherungen (z.B. Riesterrente; Rürup-Rente), Private Kapitallebensversicherung, sofern das Rentenwahlrecht ausgeübt wurde, tariflich vereinbarte Zusatzversorgungen, sowie Ansprüche als Berufssoldat.

Als Ehezeit gilt nach die Zeit vom  1. Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht (§ 3 I VersAusglG)

Jeder Ehepartner gibt jeweils die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen Anrechtes an den anderen Ehepartner ab (§ 1 VersAusglG). So erhält jeder Partner von den oft dynamischen Rentenanwartschaften, was diese zum Zeitpunkt der Auszahlung wert sind. Im Ergebnis bekommen somit beide Ehepartner Versorgungsanwartschaften von gleichem Wert aus der Ehezeit. Der Versorgungsausgleich bildet damit ein geschlossenes Ausgleichssystem mit dem Zugewinnausgleich. Nach dem Grundgedanken beider Systeme bekommt jeder Partner die Hälfte der durch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft in der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte.

4. Mitwirkung der Beteiligten das V-10 Formular ?

Um die Höhe der Rentenanwartschaften jedes Ehegatten zu erfahren, versendet das Gericht an beide Ehepartner den Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Wenn Sie diesen vollständig ausgefüllt haben, führen die Versorgungsträger und das Gericht die Berechnungen durch. Ihr Anwalt wird kontrollieren, dass diese den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie sollten jedoch überprüfen, ob alle Rentenanwartschaften der Ehepartner im Versicherungsverlauf vorkommen. Zum einen damit der Ausgleich sicher vollständig und richtig erfolgt, aber auch weil ungeklärte Versicherungszeiten zu beträchtlichen Verzögerungen des Scheidungsverfahrens führen können. Es empfiehlt sich daher, möglichst früh Selbstauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einzuholen. Insbesondere werden oft vergessen bzw. erscheinen als ungeklärt: Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Zeiten der Kindererziehung, Zeiten der Pflege von Angehörigen, Wehr- und Zivildienstzeit, Ausbildungszeiten in Schule und Hochschule, Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Zeiten einer Erkrankung, Zeiten in der ehemaligen DDR.

5. Wie läuft der interne Ausgleich ab ?

In der Regel wird der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften intern vorgenommen (§ 9 VersAusglG).Dies bedeutet “intern beim Versorgungsträger” bei dem das Anrecht besteht.  Durch den Gerichtsbeschluss entsteht bei diesem Versorgungsträger ein Anrecht zulasten des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person (§ 10 I  VersAusglG.)Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich findet damit bei dem Versorgungsträger statt, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erworben hat. Mit dem Anrecht sind zudem alle vertraglichen und vermögensrechtlichen Richtlinien mit an den ausgleichsberechtigten Partner zu übertragen (§ 11 VersAusglG). Ähnliches ist auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Vorsorge anzusetzen: “Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes (§ 12 VersAusglG). Der Vorteil bei der internen Teilung ist, dass durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger nicht die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten übertragen werden müssen, sondern dass der Versicherer eine Verrechnung der einzelnen Anrechte vornehmen kann – eine Vergleichbarkeit ist durch die gleiche Form der Entgeltpunkte schnell gegeben. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.

6. Wann findet kein Ausgleich statt ? 

a. Gegenseitiger Verzicht ?

Sie können die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit einer notariellen Vereinbarung im Vorfeld Des Scheidungstermins ganz oder teilweise ausschließen (§ 1408 II BGB). Sind beide Ehepartner im Verfahren anwaltlich vertreten, ist dies auch durch eine Vereinbarung im Scheidungstermin möglich. Auch die notariellen Gebühren richten sich nach einem Streitwert und sind meist günstiger als die Beauftragung eines zweiten Anwaltes. Zu beachten ist, dass das Gericht berechtigt ist trotz Übereinstimmung eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen, insbesondere für den Fall, dass ein Partner durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich später Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.

b. Kurze Ehe oder geringwertiges oder nicht ausgleichsreifes Anrecht

Wenn die Ehe kürzer als 3 Jahre gedauert hat führt das Gericht den Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners durch (§ 3 III VersAusglG). Die Ehedauer wird von dem Tag der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages gerechnet (OLG,  2012).Geringfügige Anrechte werden nicht ausgeglichen (§ 18 II VersAusglG) – 2018 liegt diese Geringfügigkeitsgrenze für West-Renten bei einem Kapitalwert von EUR 3.654,00Bei geringfügigen Unterschieden gleichrangiger Anrechte findet ebenfalls kein Ausgleich statt (§ 18 I VersAusglG). Wenn das Anrecht noch nicht ausgleichsreif ist, findet zumindest bei der Scheidung noch kein Ausgleich statt (§ 19 VersAusglG).

c. Ausschuss wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG

Es findet eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls  statt. Der Versorgungsausgleich kann Ausgeschlossen sein,

  • wenn Gütertrennung vereinbart ist und der im Rahmen des Versorgungsausgleichs Ausgleichsberechtigte über erhebliches Vermögen verfügt, welches aufgrund der Gütertrennung nicht ausgeglichen wird und der Ausgleichspflichtige auf den Versorgungsausgleich angewiesen ist (OLG, 2015)
  • bei unterlassener Altersvorsorge bei Selbständigen mit Schädigungsabsicht (OLG, 2014; KG Beschl. v. 8.12.2021 – 16 UF 1101/20)
  • bei “Phasenverschobener Erwerb”  insbesondere, wenn ein Ehepartner während der Ehe noch studiert hat, der andere hingegen erwerbstätig war und den Unterhalt für die Familie sichergestellt hat. Das Gleiche gilt aber auch, wenn ein Ehepartner bereits in den Ruhestand getreten und auf die erworbenen Anrechte zur Alterssicherung angewiesen ist, während der andere Partner ausreichende eigene Einkünfte erzielt, aus denen er noch eine angemessene Altersvorsorge aufbauen kann  (OLG, 2013; OLG 2015)
  • wenn tatsächlich bei sehr langer Trennung keine Wirtschaftsgemeinschaft bestand (OLG, 2014; OLG 2013,)OLG Hamburg, Beschluss vom 15.5.2018 – 2 UF 140/17)
  • bei grober Verletzung von Unterhaltspflichten (OLG, 2013, OLG 2018)

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Allerdings trifft die Parteien hierzu eine gesteigerte Vortragspflicht bezüglich der zugrundeliegenden Tatsachen. Die Partei, die sich auf Ausschlussgründe beruft, hat auch die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

7.Versorgungsausgleich bei Versterben eines Ehepartners

Wenn ein Ehepartner vor Rechtskraft der Scheidung verstirbt gilt das Scheidungsverfahren nach § 131 FamFG als erledigt. Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt. Wie ohne das Scheidungsverfahren erhält der überlebende Ehegatte gegebenenfalls einen prozentualen Anteil an der Rente des Verstorbenen. Es wird zwischen großer Witwenrente und kleiner Witwenrente unterschieden SGB VI. Nach Rechtskraft der Scheidung kann der Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen insbesondere beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person innerhalb von 3 Jahren nach Durchführung des Versorgungsausgleiches nach § 37 VersAusglG rückgängig gemacht werden.