Unterhaltsberechnungsprinzip

  1. Unterhaltsberechnungsstufen
    • Bedarf des Unterhaltserhaltenden
    • Eigene Bedarfsdeckung des Unterhaltserhaltenden
    • Leistungsfähigkeit
  2. Unterhaltsrelevantes Einkommen
    • Welches Einkommen zählt ?
    • Was kann abgezogen werden ?
  3. Anspruch auf Auskunftserteilung über das Einkommen

1. Unterhaltsberechnungsstufen

Alle Unterhaltsansprüche haben ihren Ursprung in anhaltender Solidarität aufgrund von entweder Verwandtschaft (Kindesunterhalt und Elternunterhalt), oder Ehe (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt). Aufgrund dieser Solidarität deckt der Unterhaltszahlende , den Bedarf des Unterhaltserhaltenden, soweit dieser diesen nicht selbst decken kann,  solange seine eigenen Einkünfte noch ausreichend sind. Daher werden alle Unterhaltsansprüche dreistufig nach diesen 3 Stufen berechnet:

Bedarf des Unterhaltserhaltenden

Der Bedarf umfasst grundsätzlich was der Unterhaltserhaltende notwendigerweise zum Leben benötigt. Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder, sowie beim Trennung und nachehelichen Unterhalt gibt es die Besonderheit, dass der Bedarf auch vom Einkommen des Unterhaltszahlenden abhängt. Dies hat den Grund darin, dass Minderjährige Kinder ihre “Lebensstellung” noch vom Unterhaltszahlenden ableiten, bzw. der Bedarf durch die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt wird.

Eigene Bedarfsdeckung des Unterhaltserhaltenden

Grundsätzlich muss jeder seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Einkommen wird daher vom Bedarf abgezogen. Wenn Einkommen nicht erzielt wird, obwohl eine Arbeitsaufnahme möglich wäre, muss sich der Unterhaltserhaltende auch tatsächlich nicht erzielte Einkünfte zurechnen lassen.

Leistungsfähigkeit

Der Unterhaltszahlende muss nur so lange Unterhalt zahlen, solange ihm noch genug Geld verbleibt, seine eigenen Bedarf zu decken. Abhängig vom Grad der geschuldeten Solidarität, existieren daher für jeden Unterhaltsanspruch unterschiedliche Selbstbehalte.

2. Unterhaltsrelevantes Einkommen

Bei der Berechnung von Unterhalt wird von allen Beteiligten das unterhaltsrechtliche Einkommen zu Grunde gelegt. 

 ➕ Welches Einkommen zählt ?

Grundsätzlich sämtliches Einkommen egal aus welcher Quelle. (
insb.  Arbeitseinkommen,  Einkommen aus selbständiger und gewerblicher Tätigkeit, Mieteinnahmen, sowie ersparte Mietkosten durch Bewohnen einer selbst genutzten Immobilien.). Auch Urlaubs, Weihnachtsgeld- , Abfindungen, Überstundenentlohn, geldwerte Zuwendungen des Arbeitsgebers (wie z.B. privat genutzte Geschäftswagen) und Steuererstattungen sind unterhaltsrechtliches Einkommen.

🕑 Da Unterhalt meist für die Zukunft festgelegt wird, wird auf Grundlage der vergangenen Einkünfte eine Prognose für die Zukunft angestellt. Bei den stabilen Einkünften von Angestellten wird das Einkommen aus dem letzten Jahr zugrunde gelegt. Bei schwankenden Einkünften von Selbstständigen verwendet man die letzten 3 Jahre. Bei rückwirkendem Unterhalt das tatsächliche Einkommen.

Sowohl wer Unterhalt bekommt, als auch wer Unterhalt bezahlt,  hat je nach Situation eine größere oder niedrige Pflicht zu Arbeiten und möglichst hohe Einnahmen zu erzielen. Wird diese Pflicht verletzt kann dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

➖ Welche Ausgaben werden  Abgezogen ?
  • Steuern (laufend und Nachzahlungen)
  • Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der nachgewiesenen Höhe, bei Krankenversicherung auch Privatversicherungen und Zusatzversorgungen einschließlich in Anspruch genommener Eigenbeteiligungen.
  • private Altersvorsorge in Höhe von 24 % des Bruttoeinkommens ( bei Arbeitnehmern noch 4 % da ca. 20 % schon in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden / (5 % beim Elternunterhalt)
  • Berufsbedingte Aufwendungen ( pauschal in Höhe von 5 %) oder konkret mit Nachweis dann insbesondere Kilometer und Gewerkschaftsbeiträge (OLG, 2005)
  • beruflich bedingte Kinderbetreuungskosten
  • berücksichtigungswürdige Schulden beim Nachehelichen Unterhalt nur noch Zinsen (BGH, 2005) 
  • Berufsunfähigkeits- und Krankengeldversicherung (BGH, 2009)
  • Bei Mieteinkünften keine Abschreibung wegen Abnutzung, aber ggfs. die Tilgung (BGH, 2021)

3. Auskunft

Bei der Auskunftsaufforderung sollten die geforderten Belege konkret benannt werden (BGH, 2022).