
Kindesunterhalt Deutschland-Schweiz
- Sind deutsche oder Schweizer Gerichte zuständig
- Anwendbares Recht
- Kaufkraftbereinigung
Sind deutsche oder Schweizer Gerichte zuständig
Nach Art. 3 bzw. Art 5 I des Luganer Übereinkommen kann sowohl der Wohnort des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltsverpflichteten Gerichtstand sein. Es besteht insofern ein Wahlrecht des Unterhaltsberechtigten, in welchem Land eine Klage eingereicht wird.
Anwendbares Recht
Beim Kindesunterhalt ist grundsätzlich das Recht des Landes anwendbar, in dem das unterhaltsberechtigte Kind seinen Aufenthalt hat (Art. 4 des HUÜ), Art. 3 HUP 2007). Wenn das Kind daher seinen Wohnort in Deutschland hat, ist damit deutsches Unterhaltstecht anwendbar. Der Unterhaltsanspruch wird dann regelmäßig vor deutschen Gerichten geltend gemacht. Der Unterhaltsanspruch richtet sich damit nach der Düsseldorfer Tabelle. zu den Einzelheiten:
In der Schweiz richtet sich der Kindesunterhalt nach Artikel 285 des dortigen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Eine einheitliche Berechnungsmethode wie in Deutschland gibt es jedoch nicht.
(zur Frage welches anwendbar ist BGH, 2013) Ausnahmen vor, insbesondere sollte sich hiernach kein Unterhaltsanspruch ergeben. Für Ehegattenunterhalt gilt Art. 4 HUP 2007.
Währungsumrechnung und Kaufkraftausgleich
Beim Kindesunterhalt mit Bezug zur Schweiz, geht es daher meist um die Situation, dass das Kind in Deutschland und der unterhaltsverpflichtete Elternteil in der Schweiz lebt und/oder arbeitet. Der Unterhaltsanspruch bemisst sich dann nach deutschem Recht. Neben der Währungsumrechnung sind hier jedoch die niedrigere Kaufkraft (bzw. die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz zugunsten des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union ermittelten Werte verwendet (BGH, 2014)
Der Kaufkraftausgleich erfolgt zusätzlich zur Währungsumrechnung. Der Umzug des Kindes von der Schweiz nach Deutschland stellt daher ein Abänderungsgrund nach § 239 FamFG dar (OLG Hamm, 2017), sodass der Kaufkraftausgleich in diesem Fall durchgeführt wird.