1. Recht auf Umgang mit dem Kind

Das Umgangsrecht betrifft die Zeit des Umgangs der Eltern mit dem Kind (§ 1684 BGB). Es richtet sich nach dem Wohl des Kindes § 1697a BGB. Dagegen betrifft das Sorgerecht Entscheidungen für das Kind.

2. Regelung des Umganges durch außergerichtliche Elternvereinbarung, gerichtliche Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung.

Die getrenntlebenden Eltern können mündlich oder schriftlich eine Vereinbarung über die Aufteilung des Umgangs treffen. Verstöße gegen solche informellen Vereinbarungen sind jedoch juristisch meist folgenlos. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch ein Gericht auf Antrag eines Elternteils ist nach § 89 II FamFG nur möglich, wenn die Vereinbarung in einem Gerichtsverfahren geschlossen wurde. Dazu müssen Ort, Datum und Uhrzeit des Betreuungswechsels genau bestimmt sein (OLG, 2020). Kommt es auch im Gerichtsverfahren zu keiner Einigung wird das Umgangsrecht durch das Gericht entschieden.

3. Das gerichtliche Umgangsverfahren

Kann zwischen den Eltern keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Gericht über die Häufigkeit, Dauer und nähere Ausgestaltung des Umgangs (§ 1684 III BGB). Entscheidungsmaßstab ist das Kindeswohl (§ 1697a BGB). Ein Ausschluss des Umgangsrechts über eine längere Zeit darf das Gericht nur in Ausnahmefällen festsetzen, wenn anderenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls droht (§ 1684 IV BGB). In solchen Fällen kann das Gericht auch anordnen, dass der Umgang lediglich unter Anwesenheit von Dritten, zum Beispiel dem Jugendamt, stattfinden soll (sog. begleiteter Umgang). Die Eltern habe alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum jeweils anderen Elternteil verschlechtern könnte (§ 1684 III BGB). Bei einem hartnäckigen Verstoß hiergegen, riskiert der Elternteil sogar den Verlust des Sorgerechtes (OLG, 2014). Grundsätzlich trägt der Unterhaltsberechtigte die Kosten des Umgangs einschließlich des Abholens und Zurückbringens (BGH, 2014), während der andere Elternteil Kleidung bereitstellen muss.

4. Ablauf des gerichtlichen Umgangsverfahren

Das Gericht setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest. In diesem werden die Eltern (§160 FamFG) und das Jugendamt (§162 FamFG) angehört. Soweit es erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Kind auch einen Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG). Wenn das Kind über 3 Jahre alt ist, wird sich auch der Richter kurz mit ihm unterhalten. Auf dieser Basis versucht der Richter auf eine einvernehmliche Lösung hinzuarbeiten. Oftmals muss vor einer endgültigen Entscheidung ein psychologisches Sachverständigengutachten erstellt werden.

5. Nach der gerichtlichen Entscheidung

Wenn das Gericht eine Regelung zum Umgang getroffen hat, sind die Eltern hieran gebunden. Ein neuer Antrag auf Abänderung der Entscheidung, setzt voraus, dass eine Änderung der Entscheidung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 BGB, § 166 FamFG). Wenn ein Elternteil gegen die Umgangsvereinbarung verstößt, oder den Umgang erschwert, kann der umgangsberechtigte Elternteil ein gerichtliches Vermittlungsverfahren (§ 165 FamFG) einleiten, oder direkt einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Gericht gegen den anderen Elternteil stellen (§ 89 II FamFG). Der Umgangsberechtigte hat einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses, soweit er diesen für die Ausübung des Umgangsrechts benötigt (BGH, 2019). Bei einem zweijährigen Kind können längere Übernachtungsumgänge angebracht sein (OLG, 2019)

6. Umgangsrecht weiterer Personen

Neben den Eltern haben weitere Personen ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Dieses Umgangsrecht besteht jedoch nur, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Es handelt sich um:

  • die Großeltern und Geschwister des Kindes (§ 1685 Abs. 1 BGB)
  • sonstige enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind „tatsächliche Verantwortung“ tragen, oder getragen haben (§ 1685 Abs. 2 BGB)
  • der leibliche Vater des Kindes, wenn die rechtliche Vaterschaft einem anderen Mann zugeordnet ist (§ 1686a BGB)

6. Im Gesetz

§ 1684 (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.