
Elternschaft und Sorgerecht bei Geburt
- Eheliches Kind
- Rechtliche Vaterschaft
- Sorgerecht
- Außereheliches Kind
- Rechtliche Vaterschaft
- Sorgerecht
1. Eheliches Kind
Rechtliche Vaterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. (§ 1591 BGB). Rechtlicher Vater gilt der mit der Mutter verheiratete Mann (§ 1592 BGB).
Wenn der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, muss die rechtliche Vaterschaft zunächst angefochten werden. Da das Gesetz nicht will, dass eheliche Vater-Kind Beziehungen durch Dritte beeinträchtigt werden können, ist ein Mann der versichert der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, nur antragsberechtigt, wenn zwischen dem Ehemann und dem Kind keine Vater Kind Beziehung besteht (§ 1600 II BGB). Die Mutter ist jedoch Anfechtung berechtigt. Die Anfechtung muss auch innerhalb von 2 Jahren nach Kenntnis der tatsächlichen Vaterschaft erfolgen (§ 1600b BGB). Bringt die in Trennung lebende Ehefrau ein Kind zur Welt und die Scheidung ist bereits eingereicht, so wird zunächst der Ehemann als Vater angenommen. Dieser kann allerdings ohne ein Anfechtungsverfahren mit Zustimmung der Mutter und des biologischen Vaters Mannes die Vaterschaft an den biologischen Vater übertragen. Diese Vaterschaftsanerkennung erhält dann mit der Scheidung der Eheleute Rechtskraft (§ 1599 Abs. 2 BGB).
Sorgerecht
Es besteht mit der Geburt gemeinsames Sorgerecht der Eltern (§ 1626 BGB).
2. Außereheliches Kind
Rechtliche Vaterschaft
Ist die Mutter nicht verheiratet, hat das Kind rechtlich zunächst keinen Vater. Der biologische Vater kann entweder einvernehmlich durch Anerkennung mit Zustimmung der Mutter (§ 1594 BGB, § 1595 BGB), oder streitig durch gerichtliche Feststellung rechtlicher Vater werden (§ 1592 BGB Ziff. 2 u. 3). Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB). Dies ist durch die dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes möglich (§ 59 SGB VIII).
Sorgerecht
Der Vater kann Sorgerecht durch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB.), durch nachträgliche Heirat (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB.), oder gerichtlichen Antrag erhalten (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Abs. 2).