1. Allgemein

Das Sorgerecht betrifft Entscheidungen für das Kind. Kontakt mit dem Kind wird dagegen vom Umgangsrecht geregelt. Sind die Eltern verheiratet oder wurde eine Sorgerechtserklärung abgegeben beseht gemeinsames Sorgerecht. Dann müssen “Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung” grundsätzlich von den Eltern gemeinsam entschieden werden (§ 1687 BGB I)

2. Gemeinsames Sorgerecht

a. Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge

Bei verheirateten Eltern besteht von der Geburt an gemeinsames Sorgerecht der Ehepartner. Ansonsten hat zunächst die Mutter alleiniges Sorgerecht. Die Mutter kann freiwillig mittels Sorgerechtserklärung gemeinsames Sorgerecht einrichten. Ansonsten kann der Vater einen Antrag auf gerichtliche Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. Das Gericht wird dem schon nachkommen, wenn das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1626a III BGB).

b. Was sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung -Teilbereiche der elterlichen Sorge

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht: Diese sind bei einem geplanten Auszug der Kinder aus dem Familienhaus, oder einem Umzug in eine andere Stadt oft Ursprung von Auseinandersetzungen. Diese werden dann nicht über das gesamte Sorgerecht, sondern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts geführt.
  • Personensorge die Wahl des Kindergartens, der Schule oder Lehrstelle. Veröffentlichung von Fotos auf kommerzieller Seite (OLG, 2018); Auslandsaufenthalte
  • Gesundheitsführsorge – Einwilligung in größere Operationen, Schutzimpfungen (BGH, 2017). Bei Gefahr im Verzug (insbesondere bei Operationen) gibt es eine Notfallkompetenz (§ 1629 I 4 BGB).
  • Vermögenssorge – Eröffnung eines Kontos bei Bank

c. Übertragung des ganzen Sorgerechtes oder eines Teilbereiches bei Uneinigkeit

  • Wenn es um eine konkrete Entscheidung im Einzelfall geht, kann nach § 1628 BGB  ein Antrag beim Familiengericht gestellt, einem Elternteil die Entscheidung in einer bestimmten Frage zu übertragen.
  • Wenn die Eltern getrennt, leben und eine längerfristige Regelung getroffen werden soll, kann nach § 1671 BGB ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht oder Teile (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem geplanten Umzug) zu übertragen. Nach Rechtsprechung ist bei einem Umzug eine längerfristige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nach § 1671 BGB notwendig.

Entscheidungsmaßstab ist bei beidem das Kindeswohl (§ 1697a BGB).

3. Alleiniges Sorgerecht eines Elternteiles

Besteht alleiniges Sorgerecht kann der Inhaber alleine Entscheidungen für das Kind treffen. Besteht alleiniges es Sorgerecht für einen Teilbereich können in diesem Teilbereich Entscheidungen alleine getroffen werden.

4. Wie läuft ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren ab ?

Das Gericht wird einen Termin zu mündlichen Verhandlung festsetzen. In diesem werden

  • die Eltern (§ 160 FamFG) und das Jugendamt (§162 FamFG) angehört.
  • Soweit erforderlich, wird das Gericht dem Kind auch einen Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) bestellen. Dieser wird oft auch als  “Anwalt des Kindes” bezeichnet und hat unabhängig von den Eltern die Interessen des Kindes festzustellen und im Gerichtsverfahren zur Geltung zu bringen.
  • Wenn das Kind älter als 3 Jahre alt ist, wird es  zumindest im weitere Verfahrensablauf regelmäßig angehört werden. Auf dieser Basis wird der Richter versuchen auf eine einvernehmliche Lösung hinzuarbeiten.
  • Manchmal muss vor einer endgültigen Entscheidung ein psychologisches Sachverständigengutachten (§ 162 FamFG)  eingeholt werden.

5. Internationale örtliche Zuständigkeit

Ein Streit über die elterliche Verantwortung (Sorgerecht und Umgang) wird besonders schwierig, wenn ein internationaler Bezug vorliegt, also wenn mindestens ein Familienmitglied eine andere andere Staatsangehörigkeit hat, oder in einem anderen Staat lebt. Im Normalfall sind  die Gerichte und die Jugendämter des Landes zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergibt sich dies aus Art. 8  Brüssel IIa Verordnung. Für die Schweiz aus Art. 5 Haager Kindeschutzübereinkommen (HKsÜ) , ESÜ. Beide sehen Ausnahmen insbesondere bei Kindesentführung , oder kürzlichem Umzug vor. Die Koordination zwischen den Ländern erfolgt über durch in jedem Land eingerichtete “zentrale Behörden”. Zentrale Behörde für ist Deutschland ist das  Bundesjustizamt

6. Im Gesetz

§ 1687 BGB I 1 Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.