1. Scheidungsvoraussetzungen

Das Trennungsjahr

Die Ehe wird geschieden, wenn diese gescheitert ist. Hiervon geht das Gericht nach § 1566 BGB aus, wenn das Ehepaar ein Jahr getrennt lebt und beide Ehepartner der Scheidung zustimmen (§ 1566 I BGB). Heute wird es aber auch als ausreichend erachtet, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und ein Ehepartner die Scheidung beantragt und erklärt, dass er die Ehe nicht wieder herstellen will. Eine Verkürzung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für den Antragsteller unzumutbar ist (§ 1565 II BGB). Wie  zum Beispiel bei jahrelangen Misshandlungen durch den Antragsgegner (OLG, 2018).

Getrennt leben innerhalb einer Wohnung

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB).Versöhnungsversuche werden vom Gesetz dadurch begünstigt, dass ein gescheitertes kurzes Zusammenleben zu diesem Zweck unschädlich ist und sogar zum Trennungsjahr dazuzählt (§ 1567 BGB). Beispiel: Wenn ein Partner z.B. aus beruflichen Gründen im Ausland lebt und nur wenig Kontakt mit dem anderen Ehepartner hat, lebt daher nicht getrennt, weil kein Ehepartner die eheliche Gemeinschaft erkennbar ablehnt. Umgekehrt kann ein Ehepaar innerhalb der selben Wohnung getrennt leben. Es darf sich dann aber lediglich um ein Nebeneinander, ohne persönliche Beziehungen, handeln. Die Wohnung muss so aufgeteilt werden, dass jeder seinen Bereich (zumindest ein Zimmer) hat. Es darf kein gemeinsamer Haushalt und keine Gegenseitigen Versorgungsleistungen (waschen, kochen…) bestehen. Bestreitet der andere Ehepartner den Ablauf des Trennungsjahres muss dies der Antragsteller beweisen können.

2. Scheidungsverfahren

Scheidungsantrag durch Anwalt beim Gericht

Ein Ehescheidungsantrag muss durch einen Anwalt bei Gericht gestellt werden (§124; §114 FamFG) und der Antragstellende muss die voraussichtlichen Gerichtskosten an das Gericht überweisen (§ 14 FamGKG).Der andere Ehepartner kann dem Antrag auch ohne Rechtsanwalt zustimmen (§ 134 FamFG). Für sonstige Prozesshandlungen, wie eigene Anträge oder Vereinbarungen benötigt auch der andere Ehepartner einen eigenen Anwalt. Der Scheidungsantrag kann durch den Antragsteller dann selbst nach dem Beschluss, Solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist, zurückgenommen werden. Der im Scheidungsverfahren nicht vertretene Ehepartner muss dann das Scheidungsverfahren neu beginnen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.11.2013 – 11 UF 163/13)

Versorgungsausgleich wird durch Gericht durchgeführt

Das Gericht wird einen Termin ansetzen. Bei diesem wird es lediglich die Scheidung aussprechen und (wenn die Ehepartner länger als 3 Jahre verheiratet waren) über den Versorgungsausgleich entscheiden (§137 II S. 2 FamFG). Mit den sonstigen Bedingungen der Scheidung (z.B. Unterhalt, Zugewinn…) wird sich das Gericht nur beschäftigen, wenn einer der Ehepartner bis 2 Wochen vor dem Scheidungsantrag einen sogenannten Folgesachenantrag stellt (§137 II S. 1 FamFG). Daher werden Scheidungstermine vom Gericht mindestens 3 Wochen im voraus terminiert (BGH, 2012). In diesem Termin müssen beide Ehepartner anwesend sein. Das Gericht hört beide Ehepartner an und versichert sich so, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist (OLG, 2011), Lediglich wenn sich ein Ehegatte in großer Entfernung aufhält, sodass ihm ein persönliches Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung ersatzweise durch einen Richter eines anderen näheren Gerichtes (§ 128 FamFG), oder per Videokonferenz erfolgen (§128a ZPO).

3. Scheidungskosten

Die Kosten einer Scheidung setzen sich zusammen aus Anwaltskosten und Gerichtskosten. Sie werden durch das Gesetz festgelegt und richten sich nach der Höhe des Einkommens der Ehegatten. Nach  § 43 FamGKG   ist dessen Höhe  grundsätzlich das 3x des Nettoeinkommens jedes Ehepartners. Auch das Vermögen der Ehepartner soll Berücksichtigung finden.  Hinzu kommt bei Ehen von über 3 Jahren der Streitwert des Versorgungsausgleichs, der nach § 50 FamGKG 10 % des Streitwerts der Scheidung pro Versorgungsanwartschaft  beträgt. Für jedes Kind ziehen viele Gerichte 250 Euro vom Streitwert ab. Aus diesem Streitwert erhält jeder Anwalt eine Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG: 1,3 und eine Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG: 1,2. Das Gericht erhält nach dem  FamGKG  Nr. 1110 eine Gerichtsgebühr von 2.0. Diese muss vorab mit dem Scheidungsantrag gezahlt werden. 

4. Scheidungssteuerecht

Ab wann muss man sich steuerlich getrennt veranlagen ?

Ehepaare (§ 26 EStG) und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 2VIII EStG) sind steuerlich meist gemeinsam veranlagt. Dies ist steuerrechtlich möglich, wenn sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und mindestens einen Tag des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) nicht dauerhaft getrennt gelebt haben (§ 26 I Nr.3 ,§ 25 EStG). Beispiel: Egal ob die Trennung im Januar oder Dezember 2017 erfolgt. Ab dem Steuerjahr 2018 kann das Ehepaar nicht mehr zusammen veranlagt werden. Bei der gemeinsamen Veranlagung wird das Ehepaar als ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG). Entsprechend werden die Einkommen erst zusammengerechnet und dann halbiert besteuert (Splittingverfahren, § 32a V EStG). Der hierdurch entstehende Progressionsvorteil und der Doppel zur Verfügung stehende Grundfreibetrag führen dazu, dass die Zusammenveranlagung bei unterschiedlich hohem Einkommen der Ehepartner zu einer deutlich niedrigeren Steuerlast führt. Wenn dies, die Steuerlast insgesamt reduziert, besteht auch in der Trennungszeit eine Pflicht der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen (BGH 10). In der Regel kann diese Zustimmung jedoch von einer Erklärung abhängig, gemacht werden, etwaige eigene Nachteile auszugleichen.

Wie werden Rückerstattungen und Nachzahlungen aus der Zeit gemeinsamer Veranlagung dann aufgeteilt ?

Rückerstattungen: Das Finanzamt überweist einen Überschuss aus einem gemeinsamen Veranlagungszeitraum regelmäßig nur an einen Ehepartner. Hiermit hat es seine Schuld gegenüber beiden Ehegatten erbracht (§ 36 IV. EStG). Dies sagt jedoch nichts darüber aus, welchem Ehepartner die Rückerstattung tatsächlich zusteht. Dieses richtet sich nach einer fiktiven Einzelveranlagung nach (§ 260 AO).  Nachzahlungen: Grundsätzlich kann das Finanzamt bei einer Zusammenveranlagung die Rückzahlung von jedem Ehepartner in voller Höhe verlangen (§ 44 I AO). Der Ehepartner, der bei der fiktiven Einzelveranlagung die geringere Steuerschuld zu tragen hat, kann nach § 268ff. AO den Erlass eines Aufteilungsbescheides durch das Finanzamt erwirken. Geschieht dies nicht, wird die Steuerschuld nach den gleichen Maßstäben (§ 260 AO) im Innenverhältnis auf die Ehepartner verteilt (BGH 06).

Was sind Lohnsteuerklassen? Welche bekomme ich nach der Scheidung?

Die Lohnsteuerklassen (§ 38 b EStG) bestimmen für Nicht-selbstständige die Höhe der steuerlichen Belastung. Unverheiratete und dauerhaft getrennt lebende haben grundsätzlich die Steuerklasse 1. Wer Steuerklasse 1 hätte, ein Kind alleine erzieht und nicht mit einer anderen volljährigen Person zusammenlebt erhält Steuerklasse 2 (§ 24b EStG)..Verheiratete werden zunächst beide in Steuerklasse 4  eingestuft . Dann werden beide Ehepartner gleichmäßig besteuert. Verdienen diese stark unterschiedlich, können sie für den besser verdienenden Ehepartner Steuerklasse 3 und für den schlechter verdienenden Steuerklasse 5 wählen. Der Besserverdienende wird dann günstiger besteuert, während der schlechter verdienende eine höhere Steuerlast trägt. Steuerklasse VI hat die höchsten Belastungen und gilt für zweite und dritte Arbeitsverhältnisse

5.Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist der Ehe von den Rechtsfolgen angeglichen. Unterschiede ergeben sich meist nur im Vokabular. So wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben § 15 LPartG und nicht geschieden.

6.Namensänderung nach der Scheidung

Nach § 1355 Abs. 5 BGB kann ein Ehegatte nach der rechtskräftigen Scheidung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen oder dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

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