Kindschaftssachen Verfahrensrecht

Örtliche Zuständigkeit

Wenn keine Ehesache (§ 152 I FamFG) anhängig ist richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsort des Kindes (§ 152 II FamFG). Bei einem Umzug des Kindes während des Verfahrens bleibt die Zuständigkeit des Gerichtes (§ 2 II FamFG) und Jugendamt (§ 87b SG VIII) erhalten.

Beweiserhebung

Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht des Gerichts besteht nur, soweit das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt dazu Anlass geben (BGH vom 17.02.2010 XII ZB 68/09). An Beweisanträge ist das Gericht nicht gebunden, sondern hat nur zu prüfen, ob sie im Rahmen der Amtsermittlungspflicht Anlass zu weitergehenden Ermittlungen bieten. Solche Anhaltspunkte bestehen nicht wenn ohne greifbare Anhaltspunkte willkürliche Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt werden (OLG Hamm vom 29.07.2003 – 15 W 22010)- zitiert nach (OLG Freiburg Beschluss vom Dezember 2021)Auch der Antrag in Kindschaftssachen ist verfahrensrechtlich nur eine Anregung (OLG, 2019). Es gibt keine Bindung der Gerichte (308 ZPO), sondern es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG).

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