1.) Trennungsmöglichkeiten von gemeinsamem Immobilieneigentum 

Gesetzlicher Weg: Teilungsversteigerung

In der Trennungszeit kann der Teilungsversteigerung das Gebot der ehelichen Rücksichtnahmen entgegenstehen (OLG 18).  Ansonsten bleibt dem anderen Ehegatte  lediglich eine Verzögerung der Versteigerung erreichen, wenn dies unter Abwägen der Interessen geboten erscheint, oder zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist (§ 180 II, III ZVG).

Einvernehmliche Handlungsoptionen:

Da bei der Teilungsversteigerung meist deutlich geringere Erlöse erzielt werden als beim freihändigen Verkauf, einigen sich die meisten Ehepaare auf eine Alternative z.B:

  • Freihändiger Verkauf an Dritte: Die Immobilie kann zum bestmöglichen Preis an einen Dritten verkauft werden. Der nach Abzug der Hauskredite verbleibende Kaufpreis wird entsprechend der Eigentumsanteile geteilt.
  • Ein Ehepartner übernimmt den Miteigentumsanteil des anderen Ehepartners: Wenn dies finanziell möglich ist, kann ein Ehepartner den Eigentumsanteil des anderen Ehepartners übernehmen. Die Ehepartner müssen sich hierfür auf einen Kaufpreis einigen. In manchen Fällen sind solche Übernahmen unter Ehepartnern im Rahmen der Scheidung von der Grunderwerbs und/oder der Spekulationssteuer befreit (§3 V GrEStG § 23 Nr. 1 S. 3 EStG)
  • Beibehaltung des gemeinsamen Eigentums: Das Ehepaar kann auch entscheiden, zunächst gemeinsame Eigentümer der Immobilie zu bleiben und diese zum Beispiel zu vermieten. 

2.) Alleiniges Immobilieneigentum in der Scheidung

Im gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirkt sich die Heirat und Scheidung nicht auf das Eigentum aus. Eine etwaige Wertsteigerung der Immobilie wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs durch einen Anspruch in Geld ausgeglichen.

3.) Der Hauskredit

Beim Hauskredit muss zwischen der Haftung im Außenverhältnis zum Gläubiger ( z.B der Bank) und der Haftung im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern unterschieden werden. Im Außenverhältnis zur Bank haftet grundsätzlich jeder der den Kreditvertrag mit unterschrieben hat für die gesamte Summe. Die Bank wird einen Ehepartner auch nicht einfach aus einem Kreditvertrag entlassen, da diese wertvolle zusätzliche Schuldner sind. Wird ein Kreditvertrag vorzeitig gekündigt verlangt die Bank oft eine Vorfälligkeitsentschädigung.