1. Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen:

  • Unterhaltungselektronik (Fernseher, Stereoanlage usf.) ,
  • Bettwäsche, Geschirr und Besteck, Waschmaschine ,Staubsauger,
  • Haustiere OLG 09, OLG 17, Der Familien – PKW (OLG 15), 

Nicht:

  • Gegenstände für Berufsausübung eines Ehepartners z.B. Computer, Berufskleidung, Fachbücher, Handwerkszeug,
  • Persönliche Gegenstände eines Ehegatten, z.B. Kleidungsstücke, Schmuck,
    Musikinstrumente, beruflich genutzter Pkw, , Ausweise der Kinder.
  • Nutztiere, der beruflich genutzte PKW

2. Wem gehören die Hausratsgegenstände ?

  • Gegenstände, die ein Partner in die Ehe mitbrachte, zählen in der Regel nicht zum gemeinsamen Hausrat, sind also nicht gemeinsames Eigentum. Sie werden deshalb auch bei der Teilung des Hausrats nicht mit in die Betrachtung einbezogen.
  • Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten grundsätzlich für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten 
    (§1568b II BGB). Es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest (wie z.B OLG 16).

3. Wie werden die Hausratsgegenstände in der Trennungszeit aufgeteilt ?

  • Hausratsgegenstände, die im Eigentum beider Ehegatten stehen, werden wertmäßig zwischen den Ehegatten aufgeteilt (§ 1361a BGB)
  • Ist einer der Ehegatten alleiniger Eigentümer eines Hausratsgegenstands, so kann er von dem anderen Ehegatten diesen Gegenstand heraus verlangen. Nur Ausnahmsweise darf der andere Ehegatte diesen Haushaltsgegenstand vorübergehend behalten, wenn der andere Gegenstand auf die Benutzung dieses Hausratsgegenstandes z.B. zur Betreuung der Kinder angewiesen ist.

4.) Wie werden die Hausratsgegenstände endgültig aufgeteilt ?

Können sich die Ehegatten bei der Scheidung über die Verteilung des Hausrats immer noch nicht einigen, so ist der gemeinsame Hausrat durch den Familienrichter wertmäßig gleichmäßig zu verteilen. Nach der erfolgten Verteilung erwirbt der Ehegatte, dem der Hausratsgegenstand zugewiesen wurde, Alleineigentum (§ 1568b BGB ).