Gewaltschutz

  1. Annährungs- und Kontaktverbot
    • Gesetzestext
    • Beispielantrag
  2. Wohnungszuweisung wegen Gewalt
    • Gesetzestext
    • Beispielantrag
  3. Verfahrensrecht

1 Annährungs- und Kontaktverbot

Gesetzestext

§ 1 GewSchG I Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt:

2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
  2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
    • a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
    • b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

 Beispielantrag

  1. Dem Antragsgegner wird es gem. § 1 GewSchG untersagt sich der Antragstellerin in einem Umkreis von 100 Metern zu nähern. Wird der Abstand durch eine zufällige Begegnung unterschritten, wird er den Abstand unverzüglich wieder herzustellen
  2. Dem Antragsgegner wird gem. § 1 GewSchG untersagt mit der Antragstellerin telefonisch, durch das Senden von Nachrichten, oder auf sonstige Weise Kontakt aufzunehmen.
  3. Die vorstehenden Anordnungen werden auf die Dauer von sechs Monaten ab Wirksamkeit der Entscheidung befristet.
  4. Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet

2 Wohnungszuweisung

Gesetzestext

§ 2 GewSchG Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

Wohnungszuweisungen sind entsprechend nur bei Gewalt nach § 1 Abs 1. S. 1 möglich, die Fälle des Abs. 2 sind nicht ausreichend. In den Mietvertrag wird nicht eingegriffen, weswegen sich an der Pflicht zur Zahlung der Miete im Außenverhältnis nichts ändert. Insbesondere bei alleiniger Verpflichtung des Täters kann diesem nach Geltendmachung ein Nutzungsersatz zustehen (§ 2 Abs. 5 GewSchG). Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt liegt bei bloßen Wohngemeinschaften nicht vor, weswegen hierbei nur §§1004, 823 BGB anwendbar ist.

 Beispielantrag

  1. Die gemeinsam genutzte Wohnung [ANSCHRIFT] wird der Antragstellerin gem. § 2 GewSchG zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
  2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Wohnung sofort zu verlassen
    und zu räumen und an den inklusive sämtlicher zur Wohnung gehörender Schlüssel herauszugeben. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Wohnung ohne Zustimmung der Antragstellerin wieder zu betreten.

Verfahren

Oft wird ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geführt. Hierbei müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Neben Unterlagen kann dies durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen. Die Vollstreckung vor Zustellung kann das Gericht nach §§ 214, 216 FamFG anordnen.