
Internationale Scheidung
Bei Scheidungen mit Auslandsbezug kann die Scheidung oft in mehreren Ländern durchgeführt werden. Hier bestimmt oft der erste Antrag das Land der Scheidung. Welches Recht angewendet wird, muss getrennt hiervon für das Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht und Güterrecht bestimmt werde.
1. In welchen Land können Sie sich scheiden lassen?
Art. 3 Brüssel IIb …e sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
i) beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ii) die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
iii) der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
iv) im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
v) der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar
vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
vi) der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, oder
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.
Die örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands richtet sich nach § 122 FamFG, lebt keiner der Ehepartner in Deutschland ist das Amtsgerichts Berlin Schöneberg zuständig.
2. Nach welchem Recht richtet sich meine Scheidung?
Scheidungsvoraussetzungen
Für die Scheidungsvoraussetzungen gilt, die Rom III-VO. Dies auch wenn der Bezug zu einem Nicht-EU Staat besteht (OLG, 2019). Paare können wählen, nach welchem Landesrecht sie geschieden werden möchten (Art.5 Rom III VO). Wenn keine Rechtswahl getroffen wird, gilt das Recht des Staates (Art. 8 Rom III VO):
- in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
- in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich richtet sich nach dem auf die Scheidung anwendbaren Recht Art. 17 IV, S.1 EGBGB und damit nach der Rom III VO. Nach Art. 17 IV EGBGB findet er statt, wenn einer der Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit hat, oder das Recht eines Staates diesen kennt, oder wenn ein Beteiligter einen Antrag zum Ausgleich der deutschen Anrechte stellt.
Güterrecht (Zugewinn)
Das internationale Güterrecht für Deutschland und 17 weitere EU-Staaten ist seit Januar 2019 durch die europäische Güterrechtsverordnung neu geregelt. Nach Art.22 ist eine Rechtswahl möglich. Wenn keine erfolgt, gilt oft Art. 26 nach das Recht des Staates gilt, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt nach Art 69 III für Ehen die nach dem 29.01.2019 geschlossen wurden. Für davor geschlossene Ehe gilt Art 14 und 15 EGBEB in der bis zum 29.01.2019 geltenden Fassung. Staatsangehörigkeit beider oder Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Unterhaltsrecht
Für das Unterhaltsrecht verweist die EU-Unterhaltsrichtlinie bezüglich des anwendbaren Rechts auf das Haager Protokoll 2007. Nach Art 3 ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem der Unterhaltsberechtigte lebt.
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