
Elternschaft und Sorgerecht bei Geburt
1. Eheliches Kind
Rechtliche Vaterschaft des Ehemannes
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Rechtlicher Vater ist (zunächst unabhängig von der biologischen Vaterschaft) der mit der Mutter verheiratete Mann (§ 1592 BGB).
Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft
Wenn der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, kann die rechtliche Vaterschaft angefochten werden. Bei erfolgreicher Anfechtung hat das Kind zunächst keinen Vater. In einem zweiten Schritt kann der biologische Vater die eigene Vaterschaft anerkennen. Anfechtungsberechtigt sind, die Mutter, der rechtliche Vater und das Kind (§ 1600 I BGB). Dazu der vermeintlich biologische Vater, wenn er an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Das Anfechtungsecht des biologischen Vaters besteht jedoch nur, wenn zwischen dem Ehemann und dem Kind keine Vater-Kind Beziehung besteht (§ 1600 II BGB). Die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft muss innerhalb von 2 Jahren nach Kenntnis der tatsächlichen Vaterschaft erfolgen (§ 1600b BGB). Bringt die in Trennung lebende Ehefrau ein Kind zur Welt und die Scheidung ist bereits eingereicht, so ist zunächst (wie vor Einreichung des Scheidungsantrages) der Ehemann der Mutter rechtlicher Vater. Dieser kann allerdings ohne ein Anfechtungsverfahren mit Zustimmung der Mutter und des biologischen Vaters Mannes die Vaterschaft an den biologischen Vater übertragen. Ein Anfechtungsverfahren mit genetischem Gutachten ist dann nicht notwendig. Diese Vaterschaftsanerkennung wir dann aber erst mit Rechtskraft der Scheidung der Ehe wirksam (§ 1599 Abs. 2 BGB).
Gemeinsames Sorgerecht von Geburt
Es besteht mit der Geburt gemeinsames Sorgerecht der Eltern (§ 1626 BGB).
2. Außereheliches Kind
Zunächst kein rechtlicher Vater
Ist die Mutter nicht verheiratet, hat das Kind rechtlich zunächst keinen Vater.
Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft
Der biologische Vater kann entweder einvernehmlich durch Anerkennung mit Zustimmung der Mutter (§ 1594 BGB, § 1595 BGB), oder streitig durch gerichtliche Feststellung rechtlicher Vater werden (§ 1592 BGB Ziff. 2 u. 3). Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB). Dies ist durch die dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes möglich (§ 59 SGB VIII). Dies ist nur möglich, wenn das Kind noch keinen rechtlichen Vater hat. Ansonsten muss diese Vaterschaft zunächst angefochten werden (->siehe Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft)
Zunächst alleiniges Sorgerecht der Mutter
Gemeinsames Sorgerecht erhält nur der Ehemann automatisch. Besteht keine Ehe hat daher die Mutter zunächst alleiniges Sorgerecht. Der rechtliche Vater kann Sorgerecht durch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB.), durch nachträgliche Heirat (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB.), oder gerichtlichen Antrag erhalten (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Abs. 2).