1. Wer muss bei der Trennung aus der Ehewohnung ausziehen.
Unabhängig von den Eigentums – oder Mietrechtlichen Verhältnissen an der Ehewohnung kann kein Ehepartner grundlose zum Auszug gezwungen werden.
Meist freiwilliger Auszug mit finanziellem Ausgleich
Bewohnt ein Ehepartner eine Wohnung im Eigentum des anderen Ehepartners, schuldet er hierfür einen finanziellen Ausgleich. Oft erfolgt dieser durch Berücksichtigung beim Trennungsunterhalt. Anderenfalls erfolgt eine isolierte Nutzungsentschädigung (§ 1361b III BGB). Es muss eindeutig zur Zahlung aufgefordert werden (OLG, 2018).
Zuweisung durch ein Gericht für die Trennungszeit bei unbilliger Härte
§ 1361 b I S.1 BGB Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Oft zieht ein Ehepartner freiwillig aus der Ehewohnung aus, um der unangenehmen Situation auszuweichen. Ein Mietvertrag wird hiervon nicht beeinflusst. Waren beide Ehepartner Vertragsparteien sind diese im Außenverhältnis zum Vermieter weiter gemeinsam haftbar. Wer im Innenverhältnis für die Zahlung der Miete verantwortlich ist, wird meist durch (oft stillschweigende Vereinbarung) geregelt. Entsprechend schuldet der verbleibende Ehepartner regelmäßig die Miete.
Nutzungsentschädigung
Bis zur Scheidung besteht meist Einigkeit, welcher Ehepartner in der Ehewohnung verbleibt. Größere Bedeutung hat hier die Verpflichtung an einer Erklärung gegenüber dem Vermieter mitzuwirken, die zu einer Entlassung aus dem Mietvertrag des ausgezogenen Ehepartners führt (OLG Hamm 16). Der Vermieter erhält hierbei nach § 1568a III BGB, § 563 IV BGB ggfs. ein Sonderkündigungsrecht.
2. Der gemeinsame Mietvertrag
Übernahme des Mietverhältnisses durch einen Ehepartner nach der Scheidung
§ 1568a III Nr.1 BGB Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.
Möchten beide Ehepartner in der Wohnung verbleiben kann ein Ehewohnungszuweisungsverfahren geführt werden (BGH 2017). Hierbei wird insbesondere das Wohl etwaiger Kinder, die Eigentumsverhältnisse und etwaige Gewaltanwendung eines Partners berücksichtigt. Die Zuweisung endet mit der rechtskräftigen Scheidung.
Anspruch auf gemeinsame Kündigung bei gemeinsamen Mietvertrag
Alternativ zur Übernahme der Ehewohnung durch einen Ehepartner kann zumindest nach Ende des Trennungsjahres jeder Ehepartner vom Anderen die gemeinsame Kündigungserklärung verlangen, um so aus der Haftung entlassen zu werden. AG, 2021,
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