1.) Gründe für nachehelichen Unterhalt
Grundsätzlich ist nach der Scheidung jeder Ehepartner verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Nachehelicher Unterhalt ist dann geschuldet, wenn dies aus eigener Kraft nicht möglich ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen den Gründen, warum dies nicht möglich ist. Die verschiedenen Ansprüche unterscheiden sich insbesondere in der Möglichkeit ihres Ausschlusses in einem Ehevertrag, den Voraussetzungen (zum Beispiel den Erwerbsobliegenheiten), und der Dauer der Unterhaltszahlungen. Zum Beispiel kann der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes regelmäßig nicht in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden und der Betreuende Elternteil hat in den ersten 3 Jahren keine Erwerbsobliegenheit (BGH, 2011).
- § 1573 II BGB Aufstockungsunterhalt (Verdienstmöglichkeiten reichen nicht aus, um den höheren ehelichen Lebensstandard zu halten)
- § 1570 BGB wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 BGB wegen Alters
- § 1572 BGB wegen Krankheit
- § 1573 II BGB wegen Erwerbslosigkeit
- § 1575 BGB wegen Aus- oder Fortbildung
- § 1578 BGB aus Billigkeitsgründen
Neben dem Elementarunterhalt können evtl. Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt (§ 1578 II,III BGB) gefordert werden.
2.) Grundschema der Berechnung
a.) Höhe des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten
- Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§1579 I BGB)
- Dieses wird für die Trennungszeit anhand der ehelichen Lebensverhältnisse (unterhaltsrechtliches Einkommen.) der Vergangenheit für die Trennungszeit prognostiziert. Über einem Bedarf von 5000 Euro geht man davon aus, dass zusätzliches Einkommen angespart wurde und sich nicht mehr auf den Lebensstandard ausgewirkt hat und eine konkrete Bedarfsberechnung notwendig ist (BGH, 2019)
- Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der zusammengerechneten Einkünfte
- von den Erwerbseinkünften werden (nach den Abzügen)in Süddeutschland 10 % abgezogen (Erwerbstätigenbonus)
- Korrekturen ( z.B. fiktive Einkünfte wegen Erwerbsobliegenheitsverletzung, ersparte Aufwendungen wegen Zusammenleben)
b.) Abzug der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten
- Hiervon wird das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltsberechtigten Mit einer Erwerbstätigenbonus abgezogen. Der der Bedarf ist in dieser Höhe gedeckt.(SüdL 16)
- Korrekturen ( z.B. fiktive Einkünfte wegen Erwerbsobliegenheitsverletzung, ersparte Aufwendungen wegen Zusammenleben)
- Das Ergebnis ist grundsätzlich der Unterhaltsanspruch
c.) Bleibt dem Unterhaltszahlenden selbst ausreichend Geld ?
- Dieser Anspruch muss nur soweit erfüllt werden, wie dem Unterhaltszahlenden ein Selbstbehalt von 1300 € verbleibt (SüdL 21.4).
Sonderthema: Einkommensänderungen nach der Trennung
Einkommenssteigerungen in der Trennungszeit werden berücksichtigt, da dies noch als Ehezeit angesehen wird. Einkommenserhöhungen nach der rechtskräftigen Scheidung werden nur noch berücksichtigt, soweit diese in dieser angelegt waren (BGH, 2009).
3.) Wie lange wird nachehelicher Unterhalt gezahlt ?
Zeitlich begrenzt wird der nacheheliche Unterhalt nach § 1578b BGB aufgrund einer Billigkeitsabwägung im Einzelfall, bei der vor allem die Ehedauer und mögliche berufliche Nachteile eines Ehepartner aufgrund der Ehe einbezogen werden.
Entscheidungen hierzu:
keine Begrenzung | 19 Jähriger Ehe, bei der die Ehefrau ihre Arbeitsstelle aufgegeben hat und die Abfindung ins gemeinsame Haus investiert wurde | BGH 2011 |
3 Jahre voller Unterhalt + 3 Jahre herabgesetzter Unterhalt | 14 jährige Ehe, keine Kinder, Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung der Ehefrau. schon 5 Jahre Trennungsunterhalt gezahlt | BGH 2011 |
6 Monate voller Unterhalt + 6 Monate reduzierter Unterhalt | 11 Jahre Ehe, keine Kinder. Schon 4 Jahre Trennungsunterhalt. Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau aufgrund psychischer Erkrankung | BGH 2010 |
4 Jahre | 17 jährige Ehe, keine Kinder | OLG K |
kein ehebedingter Nachteil in geringeren Rentenanwartschaften, wenn Versorgungausgleich durchgeführt | BGH 2018 |
4.) Verwirkung von nachehelichem Unterhalt ?
Der nacheheliche Unterhalt beruht auf dem Prinzip nachehelichen Solidarität, nach der die Ehegatten auch nach Ende der Ehe Verantwortung füreinander tragen. Wenn es im Einzelfall einen Grund gibt, warum keine nacheheliche Solidarität geschuldet ist, entfällt auch der Unterhaltsanspruch. Der Unterhalt ist daher zu versagen, oder herabzusetzen, wenn die Zahlung von Unterhalt im Einzelfall aufgrund besonderer Vorkommnisse “grob unbillig” wäre. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn:
- die Ehe nur von kurzer Dauer war (§ 1579 Nr. 1BGB)
- der Unterhaltsempfänger in einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Dies kann schon bei einer neuen Beziehung des Unterhaltspflichtigen von unter 2 Jahren der Fall sein, wenn dieser mit seinem neuen Partner zusammenlebt (OLG 16)heiratet der Unterhaltspflichtige erneut, entfällt die Unterhaltspflicht schon nach dem Gesetz (§ 1586 BGB)
- Der Unterhaltsempfänger sich eines individuellen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat (§ 1579 Nr. 3 BGB)
5.) Wie kann ich gezahlten Unterhalt für mein Ehegatten steuerlich geltend machen?- Das begrenzte Realsplitting
Wenn die Ehepartner dann in dem der Trennung folgenden Jahr getrennt veranlagt sind, muss der besser verdienende Ehepartner sein gesamtes Einkommen versteuern, als ob es nur ihm zugute kommen würde. Wenn er von seinem Einkommen Ehegattenunterhalt zahlt, kommt dieses Einkommen jedoch eigentlich dem anderen Ehepartner zugute. Um dies zu berücksichtigen, gibt es die Möglichkeit des begrenzten Realsplittings.
Beispiel: Der Mann verdient monatlich 4000 Euro. Er zahlt 25 % Steuern und monatlich 500 € an die getrennt lebende Ehefrau, die kein eigenes Einkommen hat. Diese hat Durch die Unterhaltszahlungen ein Jahreseinkommen von 6000 €, welche sie (da noch in den Freibeträgen) nicht versteuern muss. Der Mann muss jetzt nur noch monatlich ein Einkommen 3500 € versteuern.
Der Unterhaltszahlende kann vom Unterhaltsempfänger die Zustimmung zu diesem sogenannten “begrenzten Realsplitting” verlangen, wenn er im Gegenzug erklärt, dass er für dem Unterhaltsempfänger entstehende finanzielle Nachteile aufkommt. Der Unterhaltsempfänger muss die Unterhaltszahlungen nach § 22 Nr. 1 EStG versteuern. Das begrenzte Realsplitting ist derzeit (2018) bis zu einem Betrag von 13 805 Euro im Kalenderjahr möglich. Alternative: Ohne Zustimmung des anderen Ehepartners kann der Ehegattenunterhalt immer noch als Sonderausgabe nach § 33a EStG bis zu einem Betrag von 9000 Euro berücksichtigt werden.
Der Unterhaltszahlende kann vom Unterhaltsempfänger die Zustimmung zu diesem sogenannten “begrenzten Realsplitting” verlangen, wenn er im Gegenzug erklärt, dass er für dem Unterhaltsempfänger entstehende finanzielle Nachteile aufkommt. Der Unterhaltsempfänger muss die Unterhaltszahlungen nach § 22 Nr. 1 EStG versteuern. Das begrenzte Realsplitting ist derzeit (2018) bis zu einem Betrag von 13 805 Euro im Kalenderjahr möglich. Alternative: Ohne Zustimmung des anderen Ehepartners kann der Ehegattenunterhalt immer noch als Sonderausgabe nach § 33a EStG bis zu einem Betrag von 9000 Euro berücksichtigt werden.
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