Trennungsunterhalt

Während der Trennungszeit sollen beide Ehepartner ihren bisherigen Lebensstandard beibehalten können. Daher muss der  Ehepartner mit dem höheren unterhaltsrechtlichen Einkommen an den anderen Ehepartner Unterhalt zahlen.

  1. Im Gesetz
  2. Grundschema der Berechnung
  3. was ändert sich ab Einreichung des Scheidungsantrags?
  4. Extrem hohes Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

1. Im Gesetz

§ 1361 I BGB: Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen;

2. Grundschema der Berechnung

a.) Höhe des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten 

  • Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§1361 BGB).
  • Dieses wird für die Trennungszeit anhand der ehelichen Lebensverhältnisse (unterhaltsrechtliches Einkommen) der Vergangenheit für die Trennungszeit prognostiziert.
  • Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der zusammengerechneten Einkünfte
  • Von dem unterhaltsrechtlichen Einkommen, einschließlich dem gezahlten Kindesunterhalt, werden in Süddeutschland 10 % abgezogen (Erwerbstätigenbonus) (SüdL15.2)
  • Korrekturen ( beispielsweise fiktitve Einkünfte wegen Erwerbsobliegenheitsverletzung, ersparte Aufwendungen wegen Zusammenleben (z.B. OLG 15)

b.) Abzug der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

  • Hiervon wird das unterhaltsrechtlichen das Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen. Der der Bedarf ist in dieser Höhe gedeckt.(SüdL 16)
  • Korrekturen ( z.B. fiktive Einkünfte wegen Erwerbsobliegenheitsverletzung, ersparte Aufwendungen wegen Zusammenleben)
  • Das Ergebnis ist grundsätzlich der Unterhaltsanspruch 

c.) Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlenden.

  • Dieser Anspruch muss nur soweit erfüllt werden, wie dem Unterhaltszahlenden ein Selbstbehalt von 1300 € verbleibt (SüdL 21.4)

3. Was ändert sich mit Einreichung des Scheidungsantrages ?

  • Es kann zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden (1361 I BGB, § 3 VersAusglG)
  • Als Wohnvorteil für das Wohnen in einer Eigentumswohnung wird nur ein geringerer angemessener Mietwert  anstatt des vollständigen Marktmietwertes berücksichtigt(BGH 2008).
  • Tilgungen für Darlehen wurden früher nur als Altersvorsorge berücksichtigt (BGH 08). Seit einer Rechtsprechungsänderung bei Elternunterhalt (BGH 2017) und folgend für den Kindesunterhalt (OLG 2019) ist dies jedoch jetzt bis zur höhe des Wohnvorteils möglich.
  • In der Regel keine Pflicht zur Arbeitsaufnahme im Trennungsjahr, wenn der Unterhaltsempfänger auch in der Ehezeit nicht gearbeitet hat (BGH 08 ,(SüdL 17.2)

4. Sehr hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen

  • Bei hohem Einkommen reicht es jedoch nicht, die ehelichen Lebensverhältnisse anhand des Einkommens darzulegen, da üblicherweise bei solchen Einkommensverhältnissen ein beträchtlicher Teil des Einkommens zur Vermögensbildung genutzt wird. In diesen seltenen Fällen müssen die ehelichen Ausgaben konkret dargelegt werden.
  • Die Grenze ziehen Gerichte zwischen 2500 € und 5000  € Euro, wobei der nun BGH nun zu 5000 €, was bezogen auf das Familieneinkommen dem doppelten der Höchstsätze der Düsseldorfer Tabelle (mehr als 10.000 €) entspricht (BGH 16). Damit wird die konkrete Bedarfsberechnung zunehmend die  absolute Ausnahme. Im Übrigen werden an diese hohe Anforderungen gestellt vgl. (z.B. OLG 16)

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