1. Der Unterhaltsanspruch der Eltern

Wie der Kindesunterhalt ist auch der Elternunterhalt eine Form des Verwandtenunterhalts (§ 1601 BGB). Das Sozialamt geht zunächst in Vorleistung und wendet sich dann regelmäßig an die erwachsenen Kinder und verlangt Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1605 BGB). Mehrere Kinder haften anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 III BGB). Über etwaige Unterhaltspflichten kann die Behörde nicht durch Verwaltungsakt entscheiden, sondern muss diese vor dem Familiengericht einklagen.

2. Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet ?

1.) Bedarf

Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden grundsätzlich auf eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung in einem Pflegeheim des unteren Preissegments .Höhere Kosten der Heimunterbringung sind  vom Unterhaltspflichtigen zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde (BGH 15,OLG 17).

2.) Bedürftigkeit

Zu dem Einkommen gehört auch die Grundsicherung (§ 41 SGB XII) im Alter und Hilfe zur Pflege
(§ 61 SGB XII), welche keinen Anspruchsübergang zur Folge haben (§ 94 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Als Vermögensreserve dürfen die Eltern, das sogenannte unverwertbare Vermögen im Barwert von derzeit 5.000 Euro (bei Verheirateten 10.0000)  behalten (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII§ 1 Barbetragsverordnung). 

3.) Leistungsfähigkeit

3. Unbillige Härte nach Zivilrecht (§ 1611 BGB)

Unterhalt ist nicht geschuldet wenn er eine unbillige Härte darstellen würde . Ein Kontaktabbruch über 40 Jahre und eine Enterbung seitens des Unterhaltsberechtigten stellt jedoch keine ausreichende Verfehlung dar (BGH 14). Auch eine Vernachlässigung durch den Unterhaltsempfänger aufgrund einer psychischen Erkrankung begründet keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs (BGH 10).Anders jedoch bei Kontaktabbruch und eigener grober Verletzung der Unterhaltspflicht (OLG 17).

4. Unbillige Härte nach öffentlichem Recht

Wenn ein Unterhaltsanspruch familienrechtlich besteht, kann der Anspruchsübergang auf die Sozialhilfebehörde dennoch ausgeschlossen sein (§ 94 Abs. 3 SGB XII) , wenn er nach einer Gesamtabwägung einer unbilligen Härte darstellen würde (BGH 18).

5. Auch im Ausland lebende Kinder und Enkel verpflichtet ?

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Eltern durch das deutsche Sozialamt gegen im Ausland lebende Kinder ist noch nicht abschließend geklärt.  Anders als das Unterhaltsrecht gilt das Sozialrecht grundsätzlich nur für in Deutschland lebende Personen und das Vorgehen des Sozialamtes über die Rechtshilfe eines Drittstaates kann aufgrund der Geltendmachung des Anspruches über die Sozialbehörde nicht wirksam sein (OLG 15).

Grundsätzlich besteht nach § 1601 BGB auch eine Unterhaltspflicht der Enkel gegenüber ihren Großeltern. Der Unterhaltsanspruch der Großeltern geht nach § 94 SGB XII aber nicht auf den Sozialhilfeträger über. Die Enkel müssen also nicht für die Pflegekosten der Großeltern aufkommen.