Grundsätzlich ist nach der Scheidung jeder Ehepartner verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Nachehelicher Unterhalt ist dann geschuldet, wenn dies aus eigener Kraft nicht möglich ist.
Das Gesetz unterscheidet zwischen den Gründen, warum dies nicht möglich ist. Die verschiedenen Ansprüche unterscheiden sich insbesondere in der Möglichkeit ihres Ausschlusses in einem Ehevertrag, den Voraussetzungen (zum Beispiel den Erwerbsobliegenheiten), und der Dauer der Unterhaltszahlungen. Zum Beispiel kann der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes regelmäßig nicht in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden und der Betreuende Elternteil hat in den ersten 3 Jahren keine Erwerbsobliegenheit (BGH 11).
Neben dem Elementarunterhalt können evtl. Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt (§ 1578 II,III BGB) gefordert werden.
1.) Höhe des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten
Zeitlich begrenzt wird der nacheheliche Unterhalt nach § 1578b BGB aufgrund einer Billigkeitsabwägung im Einzelfall, bei der vor allem die Ehedauer und mögliche berufliche Nachteile eines Ehepartner aufgrund der Ehe einbezogen werden.
Entscheidungen hierzu:
keine Begrenzung | 19 Jähriger Ehe, bei der die Ehefrau ihre Arbeitsstelle aufgegeben hat und die Abfindung ins gemeinsame Haus investiert wurde | BGH 2011 |
3 Jahre voller Unterhalt + 3 Jahre herabgesetzter Unterhalt | 14 jährige Ehe, keine Kinder, Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung der Ehefrau. schon 5 Jahre Trennungsunterhalt gezahlt | BGH 2011 |
6 Monate voller Unterhalt + 6 Monate reduzierter Unterhalt | 11 Jahre Ehe, keine Kinder. Schon 4 Jahre Trennungsunterhalt. Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau aufgrund psychischer Erkrankung | BGH 2010 |
4 Jahre | 17 jährige Ehe, keine Kinder | OLG K |
kein ehebedingter Nachteil in geringeren Rentenanswartschaften, wenn Versorgungausgleich durchgeführt wurdeBGH 2018 |
Der nacheheliche Unterhalt beruht auf dem Prinzip nachehelichen Solidarität, nach der die Ehegatten auch nach Ende der Ehe Verantwortung füreinander tragen. Wenn es im Einzelfall einen Grund gibt, warum keine nacheheliche Solidarität geschuldet ist, entfällt auch der Unterhaltsanspruch. Der Unterhalt ist daher zu versagen, oder herabzusetzen, wenn die Zahlung von Unterhalt im Einzelfall aufgrund besonderer Vorkommnisse „grob unbillig“ wäre. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn: