Früher wurde diskutiert, ob im praktizieren eines Wechselmodells nicht ein genereller gegenseitiger Verzicht auf Kindesunterhalt zu sehen ist. Der BGH hat dies abgelehnt und sieht beide Elternteile als unterhaltspflichtig in Geld an, wobei sich Unterhaltsbedarf nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern richtet und auch die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten umfasst. Die Höhe der Unterhaltspflicht jedes Elternteils hängt von dem Verhältnis der Einkommen ab. Der Elternteil mit dem geringeren Einkommen kann für das Kind daher Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil erhalten (BGH 17).Kommt es zu keiner Verrechnung des Kindergeldes mit den gegenseitigen Unterhaltsansprüchen, ist es möglich die Auskehrung des Kindergeldes isoliert geltend zu machen (BGH 16).