Wenn kein Testament vorliegt, erben nach dem deutschen Erbrecht:
Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt:
Vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages: Der Ehegatte ist sowohl gesetzlicher Erbe als auch pflichtteilsberechtigt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Trennungszeit. Wenn ein Ehepartner daher in der Trennungszeit stirbt, bleiben das gesetzliche Ehegattenerbrecht, sowie Testamente oder Erbverträge, zugunsten des anderen Gatten bestehen. Daher kann es in manchen Fällen sinnvoll sein, mit der Trennung ein Testament zu errichten, nach dem der Noch-Ehepartner enterbt wird. In diesem Fall bleibt lediglich noch der Pflichteilsanspruch (§ 2303 BGB) in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bestehen.
Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages: Wenn der verstorbene Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt hat, oder der Scheidung zugestimmt hat, und die Voraussetzungen der Scheidung erfüllt waren, so ist das gesetzliche Erbrecht und auch der Pflichtteilanspruch für den anderen Ehepartner ausgeschlossen (§ 1933 BGB). In Anderen Fällen ist dies erst mit rechtskräftiger Scheidung der Fall.
Möglich ist die Errichtung eines Testaments durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung eines Volljährigen. (§ 2247 Abs. 4 BGB). Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann.Personen können ihr privatschriftliches Testament zur Verwahrung an das zuständige Nachlassgericht übergeben, oder an einem sicheren Ort aufbewahren. Das gemeindliche Testament ist nur zwischen Ehegatten möglich.
Ein Testament kann auch öffentlich bei einem Notar errichtet werden. In diesem Fall ist meist kein Erbschein nötig ( § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO, OLG 16). Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Der Erbvertrag ist eine beurkundungspflichtige in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Mit dieser Bindungswirkung kann der Nachlass im Sinne des Erstversterbenden geregelt werden. Es auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist.
Eine letztwillige Verfügung kann auch wegen Nichteinhaltung der Form, gesetzlichem Verbot ( §14 HeimG), oder sittenwidrigem Inhalt (Erbeinsetzung unter die Bedingung regelmäßiger Besuche (OLG 19), ganz oder teilweise unwirksam sein.
Pflichtteil (§ 2303 BGB)
Eine vollständige Enterbung naher Angehöriger ist nicht möglich, diese erhalten trotzdem einen Pflichtteilanspruch in in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wenn während der Ehezeit letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) errichtet wurden, bei denen der andere Ehepartner durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis bedacht war, geht das Gesetz im Falle der Scheidung grundsätzlich davon aus, dass die letztwillige Verfügung nach einer Scheidung unwirksam ist. Der entscheidende Zeitpunkt ist ebenfalls der Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 BGB, § 2268 BGB ).
Jedoch tritt diese Unwirksamkeit nicht ein, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Umstände (Scheitern der Ehe) aufrecht erhalten hätte (§ 2077 III, 2268 II BGB). Dies ist jedoch eine Frage an der sich unnötige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben entzünden können. Spätestens bei Einreichung des Scheidungsantrages sollten daher letztwillige Verfügungen ausdrücklich angepasst werden
Erbschaften und Schenkungen unterliegen der Erbschaftssteuer (§ 1 ErbStG). Abhängig von der Nähe des Verwandtschaftsverhältnis, stehen den Erben steuerfreie Freibeträge ( § 16 ErbStG) und Besondere Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG). Der Steuersatz richtet sich dann nach der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und der Höhe des Wertes der Erbschaft.