Ehewohnung
Auch wenn ein Ehepartner Eigentümer (oder er alleinige Mietpartei ist), haben beide ein Recht in der Trennungszeit in der Wohnung zu verbleiben. Es kann ein gerichtliches Ehewohnungszuweisungsverfahren notwendig sein.
1.) Freiwilliger Auszug eines Ehepartners aus Mietwohnung
Oft zieht ein Ehepartner freiwillig aus der Ehewohnung aus, um der unangenehmen Situation auszuweichen. Ein Mietvertrag wird hiervon nicht beeinflusst. Waren beide Ehepartner Vertragsparteien sind diese im Außenverhältnis zum Vermieter weiter gemeinsam haftbar. Wer im Innenverhältnis für die Zahlung der Miete verantwortlich ist, wird meist durch (oft stillschweigende Vereinbarung) geregelt. Entsprechend schuldet der verbleibende Ehepartner regelmäßig die Miete.
2.) Zuweisung durch ein Gericht für die Trennungszeit
Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
§ 1361 b I S.1 BGB
Möchten beide Ehepartner in der Wohnung verbleiben kann ein Ehewohnungszuweisungsverfahren geführt werden (BGH 2017). Hierbei wird insbesondere das Wohl etwaiger Kinder, die Eigentumsverhältnisse und etwaige Gewaltanwendung eines Partners berücksichtigt. Die Zuweisung endet mit der rechtskräftigen Scheidung.
3.) Übernahme des Mietverhältnisses durch einen Ehepartner nach der Scheidung
Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.
§ 1568a III Nr.1 BGB
Bis zur Scheidung besteht meist Einigkeit, welcher Ehepartner in der Ehewohnung verbleibt. Größere Bedeutung hat hier die Verpflichtung an einer Erklärung gegenüber dem Vermieter mitzuwirken, die zu einer Entlassung aus dem Mietvertrag des ausgezogenen Ehepartners führt (OLG Hamm 16). Der Vermieter erhält hierbei nach § 1568a III BGB, § 563 IV BGB ggfs. ein Sonderkündigungsrecht.
4.) Nutzungsentschädigung
Bewohnt ein Ehepartner eine Wohnung im Eigentum des anderen Ehepartners, schuldet er hierfür einen finanziellen Ausgleich. Oft erfolgt dieser durch Berücksichtigung beim Trennungsunterhalt. Anderenfalls erfolgt eine isolierte Nutzungsentschädigung (§ 1361b III BGB). Es muss eindeutig zur Zahlung aufgefordert werden (OLG 18).