Wenn mindestens ein Ehepartner in einem anderen EU Land lebt, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzt, hat die Scheidung internationaler Bezug vor. Es sind dann besonders bei einer streitigen Scheidung einige Besonderheiten zu beachten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ergeben sich jedoch für das Ehepaar mehr Wahlmöglichkeiten.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel IIa Verordnung. Grundsätzlich gilt, wenn es einen Bezug zu Deutschland gibt, dann können Sie sich in Deutschland auch scheiden lassen. Wenn zum Beispiel Ihr Partner oder Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder mindestens einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, können Sie die Scheidung in Deutschland einreichen. Auch wenn weder sie noch Ihr Partner in Deutschland leben, können Sie die Scheidung dort einreichen, wenn einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit hat. In diesem Fall wird das Scheidungsverfahren beim Familiengericht in Berlin (Schöneberg) eingereicht.
Für die Scheidungsvoraussetzungen gilt:
Paare können wählen, nach welchem Landesrecht sie geschieden werden möchten (Art.5 Rom III VO) .
Wenn keine Rechtswahl getroffen wird, gilt das Recht des Staates (Art. 8 Rom III VO):
Für das Unterhaltsrecht verweist die EU-Unterhaltsrichtlinie bezüglich des anwendbaren Rechts auf das Haager Protokoll 2007.
Nach Art 3 ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem der Unterhaltsberechtigte lebt.
Das internationale Güterrecht für Deutschland und 17 weitere EU-Staaten ist seit Januar 2019 durch die europäische Güterrechtsverordnung neu geregelt.
Nach Art.22 ist eine Rechtswahl möglich. Wenn keine erfolgt gilt oft Art. 26 nach das Recht des Staates gilt,in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Den Scheidungsantrag können Sie über uns (zum Beispiel über unser Scheidungsformular) von überall stellen. Dieser wird dann auch Ihrem im Ausland lebenden Partner zugestellt. Zum Scheidungstermin sieht das Gesetz eine persönliche Anhörung der Ehegatten insbesondere zum Ablauf des Trennungsjahres vor. Wenn sich ein Ehegatte jedoch in großer Entfernung aufhält, sodass ihm ein persönliches Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung ersatzweise durch einen Richter eines anderen näheren Gerichtes erfolgen (§ 128 FamFG). Auch eine Anhörung im Rahmen der Rechtshilfe vor einem ausländischen Gericht oder in der deutschen Botschaft ist in vielen Fällen möglich.