Ein Ehepartner können einen Ehevertrag schließen, wenn sie die finanziellen Folgen ihrer Ehe individuell abweichend von dem Gesetz regeln möchten.
Eheverträge erhalten oft individuelle Vereinbarungen für die Ehe für den Zugewinn, Versorgungsausgleich, Ehegattenunterhalt und Erbrecht. Ein Ehevertrag muss notariell geschlossen werden.
Am häufigsten wird in einem Ehevertrag der Zugewinn ausgeschlossen oder abgeändert. Schließen die Eheleute keinen Ehevertrag, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am Ende der Ehe ist dann der Zugewinn auszugleichen. Manchmal entspricht dessen Durchführung jedoch nicht den Interessen der Ehepartner. So empfiehlt es sich bei Unternehmern den Zugewinn abzuändern, da das Unternehmen einbezogen ist und bei Zugewinnende bewertet wird. Dies kann zu Streitigkeiten über die Bewertung des Unternehmens und zu einer Aufspaltung des Unternehmens führen. Das gleiche gilt für Immobilienbesitzer.
Neben dem vollkommenen Ausschluss des Zugewinnausgleich durch Vereinbarung von Gütertrennung § 1414 BGB sind Vereinbarungen möglich, die die gesetzlichen Regelungen nur teilweise ändern. Beispielsweise
Falls der Ehevertrag eine evident einseitige Lastenverteilung enthält und ehebedingte Nachteile im Falle der Scheidung nicht angemessen ausgeglichen werden können, kann der Ehevertrag entweder wegen Sittenwidrigkeit (§138 BGB) nichtig sein, oder die vollständige Berufung auf den Ehevertrag kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§242 BGB) verstoßen und muss daher abgeändert werden. Ob dies der Fall ist wird auch danach beurteilt, ob der Ehevertrag den Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen abändert.
Ein Ehevertrag kann sittenwidrig und damit komplett unwirksam sein, weil ein Ehepartner bei Vertragsschluss seine überlegene Verhandlungsposition ausgenutzt hat,um einen im ganzen einseitigen Ehevertrag durchzusetzen (BGH 14). Wenn sich die Sittenwidrigkeit nur auf einzelne Regelungen im Kernbereich bezieht, sind nur diese nichtig, während die übrigen Regelungen Geltung behalten (OLG 18).
War der Ehevertrag nicht sittenwidrig, so kann ein benachteiligter Ehepartner trotzdem ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages haben, wenn sich aus den vereinbarten Modifikationen der Scheidungsfolgen eine evident einseitige Lastenverteilung entwickelt hat, die dem belasteten Ehegatten nunmehr unzumutbar ist. Also wenn die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse (= „gelebter Ehetypus“) von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde gelegten Lebensplanung (= „geplanter Ehetypus“) erheblich abweicht und dadurch ein nicht mehr aufholbarer, ehebedingter Nachteil entstanden ist (BGH 12).
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine Vereinbarung, welche die Ehepartner meist kurz vor der Scheidung schließen, um die rechtlichen Folgen einer meist schon eingereichten Scheidung zu regeln. Rechtlich verbindlich sind diese jedoch hinsichtlich vieler Regelungsinhalte nur, wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung vor einem Notar geschlossen wird. Diese jedoch kann jedoch auch selbst beim schriftlichen Vergleich (§ 278 VIII ZPO, BGH 16), durch das Gericht erfolgen (§ 127a BGB).
notariell beurkundet werden müssen Scheidungsfolgenvereinbarungen über:
formfrei sind: